Anlage
Die Aufgabe eines Anlageberaters ist es, seinen Kunden bei der Investmententscheidung zu beraten. Als Experte kennt er alle Anlageformen, Investmentmöglichkeiten, Instrumente und Risiken im Kapitalanlagegeschäft. Die Beratung muss nach der Rechtssprechung „anlegergerecht“ sein.

Das bedeutet, dass der Berater den Wissenstand und die Risikobereitschaft seines Kunden berücksichtigen muss.

Das von Banken gerne in Anspruch genommene Vertrauen ist oftmals nicht gerechtfertigt. 

Die anlegergerechte Beratung wird durch die „objektgerechte“ Beratung ergänzt. Hierunter fällt die Aufklärung über Risiken sowie Verlustpotentiale eines Anlageproduktes. Kommt der Berater dieser Pflicht nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Berater das Kapital in wesentlich risikoreichere Produkte investiert, als dies dem vereinbarten Risikoprofil entspricht.

Wir überprüfen, ob solche Beratungsfehler vorliegen und die Beweissituation einen Erfolg versprechenden Prozess zulässt. Da die Beweissituation oft Streit entscheidend ist, recherchieren wir die notwendigen Fakten für Sie.

In Ihrem Auftrag prüfen wir auch Prospekte von Anlageprodukten und Kapitalanlagen. Wenn keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen, raten wir Ihnen von der Weiterverfolgung ab, damit der bereits eingetretene Schaden sich nicht noch durch Anwalts- und Gerichtskosten vergrößert.

Im Rahmen des Anlegerschutzes beschäftigen wir uns u.a. mit
  • Durchsetzung von Ansprüchen aus fehlerhafter Beratung oder Prospekthaftung
  • Vermittlerhaftung (Anlagebetrug)
  • Durchsetzung von Ansprüchen aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen
  • Durchsetzung von Ansprüchen aus fehlerhafter Vermögensverwaltung
  • Immobilienanlagen (Fonds- und Direktimmobilie)
Stichworte:
  • Das Finanzmarktrichtlinienumsetzungsgesetz (FRUG)
  • Schrottimmobilie
  • grauer Markt
  • Haustürgeschäfte