
Auskunftspflicht, -recht
Der Verwalter berichtet dem Gericht und der Gläubigerversammlung/Gläubigerausschuss. Gegenüber einzelnen Gläubigern ist der Verwalter grundsätzlich nicht zur Berichterstattung oder zu Einzelauskünften verpflichtet. Das rechtfertigt sich daraus, dass der Verwalter unter Aufsicht des Gerichtes steht und von diesem zur Abgabe von Erklärungen angehalten werden kann. Hierdurch ist gewährleistet, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt wird, so dass gerechtfertigt ist, das Interesse des einzelnen Gläubigers an der laufenden Unterrichtung zurücktreten zu lassen.
Ausnahmsweise kann ein Verwalter, wenn dies im Rahmen des zumutbaren bleibt, zur Auskunft verpflichtet sein. (BGH v. 30.10.1967 VIII ZR 176/65 und 7.12.1977, VIII ZR 164/76)
Der Verwalter ist berechtigt, einen Auskunftsanspruch dadurch abzuwenden, dass er dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, in die Verfahrensakten, soweit sie die Angelegenheit des Gläubigers betreffen, Einsicht zu nehmen.
Daneben besteht das Recht aller Verfahrensbeteiligten, bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes Auskünfte und Akteneinsicht zu verlangen. In bestimmten Fällen fordert das Gericht jedoch ein rechtliches Interesse des Anfragenden (§ 299 Abs. 2 ZPO).