Honorar

Über Geld rede ich im Grunde immer mit Ihnen. Geld ist stets ein wichtiger Bestandteil meines Beratungs- und Dienstleistungsangebotes.

Gute Arbeit ist aber auch ihren Preis wert. Deshalb vereinbare ich in aller Regel bereits zu Beginn meiner Tätigkeit mein Honorar. Dies bespreche ich ausführlich mit Ihnen, bevor ich in Ihrem Auftrag tätig werde.

Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten (Gebühr) bemisst sich nach dem RVG. Die Höhe der Gebühren richtet sich zumeist nach dem Wert der Angelegenheit (Gegenstandswert oder Streitwert).

Eine Abrechnung nach dem RVG erfolgt in der Regel erst bei der Vertretung vor Gericht. Das RVG in seiner aktuellen Fassung finden Sie hier.

Einen Gebührenrechner zur überschlägigen Ermittlung der Rechtsanwaltskosten finden Sie hier.

Die Vergütung des Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt ebenfalls im Rahmen des RVG. Antragsvordrucke finden Sie hier.

Soweit das Gesetz in Ausnahmefällen auch ein sog. Erfolgshonorar zulässt, berate ich Sie hierüber gerne.

Nachstehend finden Sie weitere Erläuterungen zu meinem Honorarangebot.

Honorarvereinbarung

Die Erstberatung ist für Sie immer kostenfrei, wenn es zu einer anschließenden Beauftragung kommt.

In allen anderen Fällen berechne ich für eine Erstberatung einmalig 250,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Solange ich nur außergerichtlich für Sie tätig werde, fordert der Gesetzgeber eine individuelle Honorarvereinbarung. Ich vereinbare daher eine dem Wert, dem Zeitaufwand und der individuellen Bedeutung der Sache angemessene Vergütung mit Ihnen, wobei ich stets auch Ihre finanziellen Möglichkeiten berücksichtige. Dort, wo es sich besonders anbietet, vereinbare ich ein Pauschalhonorar oder eine Obergrenze meiner Vergütung.

Mein Honorar beträgt im Durchschnitt 200,00 EUR zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Meine Stundenansätze sind individuell kalkuliert. Auslagen rechne ich daneben gesondert ab.

Sollte im Einzelfall der Ausgleich meines Honorars nicht in einer Summe möglich sein, treffe ich mit Ihnen eine für beide Seiten vertretbare Ratenvereinbarung.

Und in den Fällen, wo eine Rechtsschutzversicherung Ihre Angelegenheit übernimmt, erledige ich dies stets für Sie ohne zusätzliche Kosten.

VorsorgeAnwalt

Gute Betreuung hat ihren notwendigen Preis, der daher nicht verhandelbar ist. Dies hat seinen Grund u.a. darin, daß der mir erteilte Auftrag immer vorrangig ist und die Vertretung Ihrer Angelegenheiten in der Regel keinen Aufschub duldet.

Wenn Sie mich zu Ihrem Bevollmächtigten bestellt haben und der Vorsorgefall eingetreten ist, berechne ich Ihnen für meine Tätigkeit ab 3,50 EUR/min. Vergütung und Aufwendungsersatz vereinbare ich mit Ihnen in einem besonderen Geschäftsbesorgungsvertrag, dem sog. „Innenverhältnis“.

Im Monatsmittel entstehen Ihnen Kosten ab 350,00 EUR. (zum Vergleich: nach der Reform des Betreuervergütungsgesetzes beträgt die monatliche Vergütung eines gerichtlichen Betreuers 211,00 – 506,00 EUR).

Um die Kosten im Vorsorgefall gering zu halten, bespreche ich bereits nach Vertragsschluss Ihre persönliche Situation ausführlich mit Ihnen. Hierfür berechne ich Ihnen lediglich eine günstige Pauschalvergütung.

Als VorsorgeAnwalt erstelle ich zudem individuelle Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen. Gerne prüfe ich den Deckungsumfang Ihrer Rechtschutzversicherung.

Meine Preise finden Sie hier.

Testamentsvollstreckung

Eine angemessene Vergütung ist immer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu vereinbaren. Neben dem Aktivwert des Nachlasses bestimmen weitere Faktoren – also insbesondere der erforderliche Zeitaufwand sowie besondere Fachkenntnisse – die Vergütung.

Meinen Vergütungsvereinbarungen lege ich die „Neue Rheinische Tabelle“ oder die „Möhring’sche Tabelle“ zugrunde, welche Sie hier finden.

Für besonders arbeitsintensive Aufgaben kommen neben dem Grundbetrag stets Zuschläge in Betracht, unter anderem bei Steuerangelegenheiten, Auslandsvermögen, Problemimmobilien, hohen Schulden oder bei Rechtsstreitigkeiten.

Bei dem Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu leisten. Die Erben sind Gesamtschuldner.

Die Vergütung ist erst bei Beendigung des Amtes fällig. Bei länger andauernder Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten verlangen und dem Nachlass entnehmen.

Schuldenberatung

Ein schwieriges Thema. Ich gebe zu, auch für mich ist die Situation oft nicht einfach. Denn die sorgfältige Bearbeitung und Beratung Ihrer Angelegenheit erfordert viel Zeit und viel Erfahrung. Beides kostet Geld, welches Sie in der Regel schon nicht mehr ausreichend besitzen.

Zudem zahlt die Rechtschutzversicherung in diesen Fällen nicht und die Gerichte verweisen Sie anstelle der Beratungshilfe regelmäßig an die kostenlosen Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände und Kommunen mit langen Wartezeiten.

Noch diffiziler wird die Ausgangslage, wenn Sie kein Insolvenzverfahren, sondern eine Vergleichslösung oder Rückführungsvereinbarung mit Ihren Gläubigern anstreben.

Scheinbar verlockende Angebote im Internet führen vielfach zu einem bösen Erwachen.

Wie Sie in dieser Zwangslage am besten vorgehen sollten, erläutere ich Ihnen gerne ausführlich in einem persönlichen Telefonat.